Gerichtsurteile zur Dienstleistung einer Detektei
Ehe und Unterhalt, Kindern, Betriebsrat, Mietern,Nachbarschaftsstreit,
Arbeitgeber, Missbrauch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
und allgemein.
Detektei - Gerichtsurteile - Ehe
Im Unterhaltsprozeß sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden
Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte
Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte
ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale
Stellung des Unterhaltspflichtigen verändern kann.
(OLG Schleswig , Az. 15WF 1592/93)
Ein mehrfach betrogener Ehemann kann nach der Trennung von
seiner Frau den Unterhalt kürzen. Mit der Zuwendung zu
den anderen Partnern, während der Ehe, verletze ein Ehegatte
zumindest dann die eheliche Treuepflicht massiv, wenn ihm
sein Ehepartner für dieses Verhalten keinerlei Anlass
gegeben hat. Von einem völligen Ausschluß des Unterhalts
sieht das Gericht ab, weil das Fehlverhalten der Ehefrau "nur"
einige Wochen gedauert hat.
(OLG-Frankfurt a.M., Az. 1 UF 181/00)
Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe
Haus ist ein klarer Beweis für die enge Beziehung zum
neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen
Partnerschaft aus und entbindet, im vorliegenden Fall, den
geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine
Exfrau
(OLG-Frankfurt, Az. 1 UF 94/01)
Das OLG-Koblenz entschied, daß die Ehefrau ihrem Ex-Ehemann
auch die Kosten für die Beauftragung einer Detektei in
Höhe von rund 7.000 EUR zu erstatten habe. Nachdem Zeugenvernehmungen
kein eindeutiges Ergebnis zu der Frage gebracht hatten, ob
die Ex-Ehefrau in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
mit einem Dritten lebt, sei die Beauftragung eines Detektivs
geboten gewesen. Dieser habe feststellen können, daß
die Ex-Ehefrau und ihr neuer Lebensgefährte zusammen
wohnten, was schließlich die Urteilsfindung maßgeblich
zu Gunsten des Ex-Ehemannes beinflusst habe. Zusätzlich
zu den üblichen Prozesskosten habe die Ex-Ehefrau deshalb
auch die Detektivkosten in voller Höhe zu tragen, da
es sich insoweit um notwendige Kosten gehandelt habe, die
prozessbezogen waren und in ihrer Höhe - im Verhältniss
zu den noch über einen längeren Zeitraum zu erwartenden
Unterhaltszahlungen verhältnissmäßig waren.
(OLG-Koblenz, Az. - 11 WF 70/02)
Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren
schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen
Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.
(OLG-Stuttgart, Az. 8WF96/88)
Unterhalt - entführte - versteckte - Kinder
Zeigt das unterhaltsberechtigte Kind dem unterhaltspflichtigen
Elternteil (hier: der Vater) die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
(hier: Berufsausbildung) nicht selbständig und unverzüglich
an und der unterhaltspflichtige Elternteil findet dies unter
Zuhilfenahme einer Detektei heraus, so ist der gesamte Unterhaltsanspruch
verwirkt. Auch die Kosten für die Detektei sind in jedem
Fall durch das unterhaltsberechtigte Kind zu ersetzen, wobei
es nicht darauf ankommt, ob sie als Kosten der Rechtsverfolgung,
gem. § 91, Abs. 1 ZPO. oder als Anspruch aus §§
823, 249 BGB. zu ersetzen sind.
(AG.-Tempelhof-Kreuzberg, Az. 140 F 14873/98)
Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren
vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen.
Die Detektivkosten muß der schuldige Vater tragen, jedoch
nicht in voller Höhe.
(BGH, Az. VI ZR 110/89)
Mieter - Nachbarschaftsstreit
Mieter, die in einem Räumungsprozeß mit Hilfe eines
Detektiv die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig
entlarfen, können die Detektivkosten vom Vermieter zurückverlangen.
(AG Hamburg, Az. 38 C 110/96)
Auch das Landgericht Köln hat entschieden, daß
die Detektivkosten in einem Nachbarschaftsstreit (hier: Übergriffe
auf das eigene Grundstück durch den Nachbarn) erstattungsfähig
sind. Jedoch müssen die Detektivkosten und die Rechnung
der Detektei nachvollziehbar sein. So wurden in diesem Fall
die Detektivkosten in Höhe von 30.500,00 DM bis zu einer
Höhe von 26.285,89 DM als erstattungsfähig im Sinne
der ZPO. anerkannt, so daß diese nun von den verurteilten
Tatpersonen zu tragen sind.
(LG Köln, Az. 13 T 97/99)
Arbeitgeber - Arbeitsrecht - Wirtschaft:
Betriebsrat, Mißbrauch der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
(Blaumacher), Diebstahl, Videoüberwachung,
Ist der Auftraggeber einer Detektei ein Gewerbetreibender
oder Freiberufler, so ist in der Regel die Rechnung einer
Detektei als Betriebsausgabe absetzbar.
(Finanzgericht Hessen, Az. 8 K 3370/88, EFG. 89, S. 576)
Privatdetektive dürfen Arbeitnehmer im Betrieb überwachen,
dabei muss der Betriebsrat nicht gefragt werden.
(BAG, Az. 1 ABR 26/90)
Bei Beobachtung von Mitarbeitern muss die Geschäftsleitung
den Betriebsrat nicht über diese Maßnahme informieren
(BAG, Az. 1ABR26/90)
Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Beschäftigte
durch einen Detektiv überwachen lassen und ihnen die
Kosten dafür in Rechnung stellen, wenn diese die Krankheit
tatsächlich nur vorgetaüscht haben um eine Lohnfortzahlung
zu erreichen. Voraussetzung ist ein berechtigter Anfangsverdacht,
dass der Mitarbeiter seine Krankheit nur vortäuscht.
(BAG Kassel, Az. 8AZR 5/97)
Ein Arbeitnehmer, der arbeitsunfähig Krank geschrieben
ist und zuhause zu privaten Zwecken arbeitet (hier: Tapezier-
u. Malerarbeiten) darf grundsätzlich gekündigt werden.
(LAG Rheinland Pfalz, Az. Sa 979/99)
Ein Hausbau während der Krankschreibung berechtigt zur
Kündigung. Wer während seiner Krankschreibung, anstatt
sich auszukurieren, am Neubau seines Hauses Bau- und Transportarbeiten
durchführt, darf durch seinen Arbeitgeber fristgemäß
gekündigt werden. Ein krankgeschriebener Arbeitnehmer
ist verpflichtet, sich so zu verhalten, daß er möglichst
bald wieder gesund wird; er hat alles zu unterlassen, was
seine Genesung verzögern könnte. Die Verletzung
dieser Pflicht kann nach den Umständen des Einzelfalles
die ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung rechtfertigen
ohne daß es des Nachweises einer tatsächlichen
Verzögerung des Heilungsprozesses bedarf. Hat der Arbeitnehmer
die Krankheit nur vorgetäuscht, dann ist sogar die fristlose
Kündigung zulässig.
(LAG Hamm Az 15 Sa 437/91)
Der Arbeitnehmer, der sich während einer ärztlichen
attestierten Arbeitsunfähigkeit genesungswidrig verhält,
begeht eine vorsätzliche Vertragspflichtverletzung, die
ihn, dem Arbeitgeber gegenüber, zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Aufwendungen
des Arbeitgebers, soweit sie nach den Umständen des Falles
als notwendig anzusehen sind. Dazu können auch die Kosten
für die Beauftragung einer Detektei gehören, wenn
konkrete Verdachtsmomente dazu Anlass gegeben haben. Der Arbeitgeber
kann nicht darauf verwiesen werden, er habe die Beobachtung
des Arbeitnehmers mit eigenen Arbeitnehmern vornehmen lassen
können und müssen. Er darf sich hierzu Personen
bedienen, die als Detektive in Ermittlungs-/ und Observationstätigkeiten
erfahren sind.
(LAG Rheinland-Pfalz, Az 5 Sa 540/99)
Trotz eines vorangegangenen Vergleichs im Kündigungsschutzverfahren,
bleibt der Arbeitgeber in der rechtlichen Lage, die Detektivkosten
in einem folgenden Schadensersatzprozess geltend zu machen.
(ARBG Hagen, Az.3 Ca 618/90)
Bei besonders schweren Verstößen, durch die das
Vertrauen des Arbeitgeber zu dem Mitarbeiter gestört
wird, akzeptieren Gerichte auch eine sofortige Kündigung
ohne vorherige Abmahnung. Die Auffassung der Gerichte von
"besonders schweren Verstößen" reichen
vom Diebstahl eines Kuchenstückes, (BAG Az., 2 AZR 3/83),
bis zur Arbeit in einem fremden Betrieb, trotz erfolgter Krankschreibung.
(LAG München, Az. 6 Sa 96/82)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung
eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der
Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf
eine zweckentsprechende, gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von § 91, Abs.
1 ZPO war
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Hat ein Bewerber seinem späteren Arbeitgeber gefälschte
Zeugnisse vorgelegt, muss er nach einer Entlassung auch noch
Schadensersatz leisten. Das Landesarbeitsgericht in Köln
entschied, die aufgewendete Vergütung einschließlich
der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sei zurückzuzahlen.
Der Arbeitgeber müsse sich darauf verlassen können,
dass Arbeitszeugnisse der Wahrheit entsprechen.
(LAG Köln, Urteil vom 16.06.2000, Az. 11 Sa 1511/99)
Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter, der sich in dienstlichen
Angelegenheiten hat bestechen lassen, fristlos kündigen,
auch wenn er nach Tarifvertrag wegen langjähriger Beschäftigung
nur aus "wichtigem Grund" entlassen werden darf.
Unbedeutend ist hierbei ob dem Arbeitgeber durch die Tat seines
Beschäftigten ein Nachteil entstanden ist. Es besteht
die Gefahr, dass der Arbeitnehmer "nicht mehr allein
die Interessen seiner Firma wahrnimmt". Dies reicht als
Grund für eine fristlose Kündigung aus.
(LAG Düsseldorf Az. 18 Sa 366/01)
Testkäufe reichen als Beweise aus.
(AG. Kaiserslautern, Az. 5 CA 119/84)
Verdeckte Videoüberwachung ist zulässig wenn Warenverlust
entstanden ist oder Diebstähle vorliegen und der Einsatz
von verdeckten Kameras die Möglichkeit bietet, den Täter
zu ermitteln.
(BAG 5 AZR 116/86)
Schuldner - Zwangsvollstreckung
In der Zwangsvollstreckung sind Ermittlungskosten einer Detektei
zur Einholung von Auskünften über Anschrift, Arbeitgeber,
Vermögenslage und Kreditwürdigkeit des Schuldners
- auch wenn sie erfolglos waren - notwendig und damit erstattungsfähig.
(LG Köln, Az. 9 T 106/83)
Lässt ein Gläubiger die Anschrift eines Schuldners
durch ein Detektivbüro ermitteln weil der Schuldner sich
polizeilich nicht gemeldet hat, so sind die hierdurch entstandenen
Kosten vom Schuldner zu erstatten.
(LG Aachen, Az. 5 T 75/85)
Detektivkosten sind, wenn sie zur Vorbereitung der Vollstreckung
notwendig waren, als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung
festzusetzen und daher erstattungsfähig.
(LG Freiburg/Breisgau, Az. 3 T 80/94)
Detektive - Gerichtsurteile - Kosten - allgemein
Unter anderem haben der erste Senat des OLG`s Hamm (Az. 15W405/68),
München (Az. W1234/76) und Braunschweig (Az. 3W10/74)
in ihren rechtskräftigen Urteilen Detektivkosten als
außergerichtliche Parteiaufwendungen für erstattungsfähig
bzw. erstattungspflichtig erklärt, wenn sie zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.
(gemäß §91, Abs. 1, Satz 1 ZPO.)
Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig,
wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang
mit einem konkreten Rechtsstreit steht und die Beauftragung
eines Detektivs bei objektiver Betrachtung aus der Sicht der
Partei zur Führung des Rechtsstreites - im Hinblick auf
eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung - notwendig im Sinne von Paragraph 91,
Abs. 1 ZPO war.
(OLG Koblenz, Az. 14NW671/90)
Die Kosten der Zuziehung eines Detektives (hier: 511,29 EUR)
sind in einem Rechtsstreit notwendig, wenn eine Partei ihn
zugezogen hat, um die Anschrift eines Zeugen zu ermitteln,
der bisher für die Partei trotz eingeholter Auskünfte
bei zwei Melderegistern unauffindbar war. Die geltend gemachten
Detektivkosten waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
im Sinne des § 91, Abs. 1 Satz 1 ZPO. erforderlich und
sind daher von der Beklagten zu tragen
(OLG Koblenz, Az. 14 W 391/98)
Detektivkosten sind auch privat absetzbar, wenn zuvor ein
konkreter Verdacht bestand.
(AG Hessen, Az. 8K3370/88)
Wichtiger Hinweis:
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dass die hier aufgeführten Gerichtsurteile nur zu ihrer
allgemeinen Information dienen sollen. Es handelt sich um
keine Rechtsberatung. Für eine Rechtsberatung wenden
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